Satzung
des Mieterverein Saarbrücken e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Mieterverein Saarbrücken e.V.”. Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Interessengemeinschaft der Mieter. Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter durch Einzelmitgliedschaft. Der Verein will unter Ausschluss parteipolitischer, rassischer und konfes- sioneller Bestrebungen die Interessen der Mieter wahren und sie vor Benachteiligungen im Mietpreis- recht, Mietrecht und Mietvertrag schützen, sowie bei der Beseitigung bestehender Missstände auf dem
Gebiete des Wohnungswesens mitwirken.
Der Verein erstrebt den Aufbau einer großzügigen, sozialen Boden- und Wohnungswirtschaft und kann dazu alle notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
§ 3 Der Vereinszweck im Besonderen
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch
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a) Aufklärung und Beratung der Mitglieder in sämtlichen sie betreffenden Sach- und außergerichtlichen Rechtsfragen des Wohnungs- und Heimstätten- sowie Kleingartenwesens und der damit zusammenhängenden gesundheitlichen und anderen Bedingungen;
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b) Gewährung von Rechtsschutz in besonderen Fällen nach Beschluss durch den Vorstand;
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c) Vermittlung und Schlichtung von Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern, ggf. Mitwirkung bei der Errichtung von Schlichtungsstellen;
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d) Beratung der Mieter im Verkehr mit Behörden und Gerichten;
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e) das Bestreben, zu gerechten Mietspiegeln zu gelangen;
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f) Hilfe bei Abschlüssen von Verträgen in Wohn- und Mietangelegenheiten;
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g) Beteiligung des Vereins an Institutionen und Einrichtungen, die der sozialen Boden- und Wohnungswirtschaft dienen.
§ 4 Mitgliedschaft im Einzelnen
Mitglied kann jeder Mieter werden. Der Beitrittsantrag hat schriftlich zu erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme ist abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 5 gegeben wären.
Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch an die Vertreterversammlung zu. § 5 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Vertreterversammlung steht dem Antragsteller die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Einspruchs- und Berufungsfrist betragen vier Wochen ab Zugang der Entscheidung.
Nichtmieter können Mitglieder werden, wenn sie den Verein fördern. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Mieterverein wie Interessenverband der Vermieter ist nicht möglich.
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins zu beanspruchen und an Veranstaltungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen teilzunehmen, soweit dies nicht durch die nachstehenden Vorschriften eingeschränkt ist.
DER FREIWILLIGE AUSTRITT EINES MITGLIEDES AUS DEM VEREIN IST SCHRIFTLICH DEM VORSTAND MITZUEILEN, UNTER EINHALTUNG EINER DREIMONATIGEN KÜNDIGUNGSFRIST ZUM ENDE DES KALENDERJAHRES. DIE KÜNDIGUNG IST ERSTMALS MÖGLICH NACH ABLAUF DES ZWEITEN KALENDERJAHRES NACH EINTRITT. NACH ABLAUF DER KÜNDIGUNGSFRIST ERLÖSCHEN DIE RECHTE DES MITGLIEDES AN DEM VEREIN.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes und ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes
Der Gesamtvorstand kann den Ausschluss des Mitgliedes beschließen, wenn es
a) die Vereinsinteressen schädigt;
b) einem Interessenverband der Vermieter angehört;
c) gegen allgemeine Belange der Mieterschaft verstößt;
d) länger als ein halbes Jahr durch eigenes Verschulden seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat.
Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruchs zu. Er ist innerhalb eines Monats schriftlich be- gründet über den Vereinsvorstand an die Vertreterversammlung zu richten. Diese entscheidet dann endgültig. Inzwischen ruhen alle Rechte und Pflichten.
§ 6 Mitgliedschaft im Besonderen
Bei Anmeldung eines bereits bestehenden, jedoch nicht zum Mieterverein Saarbrücken e.V. gehören- den anderen eingetragenen Ortsvereins zur Mitgliedschaft ist dessen diesbezügliche Beschlussfassung in der Generalversammlung durch Vorlage der Originalniederschrift nachzuweisen. Über die Auf-
nahme entscheidet der Gesamtvorstand des Mieterverein Saarbrücken e.V.
Der Aufnahmeantrag muss die Verpflichtung enthalten, pro Mitglied des sich angliedernden Vereins 50 % der Beiträge des § 7 zu entrichten. § 7 gilt entsprechend. § 4 Abs. IV gilt sinngemäß.
Wollen die Ortsvereine ihre Mitgliedschaft kündigen, bedarf es der Zweidrittelmehrheit in ihrer Gene- ralversammlung. Von dem Ergebnis ist der Vorstand des Mieterverein Saarbrücken e.V. per einge- schriebenen Brief zu unterrichten, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung ist nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig, frühestens aber zum Ende des dem Eintritt folgenden Jahres und das Kündigungsschreiben muss spätestens bis zum 30. Juni zugestellt sein.
§ 7 Vereinsbeiträge
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1) Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Auf-
nahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehenden Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.
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2) Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbei- trag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Er ist je- weils am 8. Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig. Die Aufnahmege- bühr ermäßigt sich, wenn das Mitglied den Vereinsbeitrag für 24 Monate im Voraus entrich- tet. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen wird eine Gebühr erhoben.
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3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich der Ziffer 4 und 5 durch die Vertreterver- sammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschlie- ßen.
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4) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Rege- lungen über Beitragsermäßigungen für fördernde Mitglieder sowie für Bedürftige oder Stu- denten, über eine anteilsmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von indivi- duell abrufbaren Sonderleistungen (zum Beispiel Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Zahlungserinnerungen bzw. Mahnkosten getroffen werden.
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5) In Einzelfällen kann der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.
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6) Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Vertreterversammlung
- Die Generalversammlung
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem
erweiterten Vorstand.
Geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Er besteht aus
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dem Vorsitzenden,
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dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Kassenwart,
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dem Schriftführer,
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind
a) der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes,
und
b) der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäfts-
führenden Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
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fünf Beisitzern
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den Vorsitzenden der angegliederten Ortsvereine sowie Zweigstellenleitern, soweit ihnen
durch die Vertreterversammlung das Stimmrecht im Vorstand zuerkannt wird
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Ehrenvorstandsmitglieder nur in beratender Funktion.
Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
§ 11 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Vertreterversammlung gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte sei- ner Mitglieder, von denen mindestens zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.
Die Vertreterversammlung wählt drei Ersatzmitglieder, die bei Ausscheiden eines Mitgliedes des er- weiterten Vorstandes in der Reihenfolge ihrer Wahl in den Gesamtvorstand nachrücken.
Diese Regelung gilt nicht für Vorsitzende angegliederter Ortsvereine sowie Zweigstellenleiter und Ehrenvorstandsmitglieder.
§ 12 Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes
Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Dabei ist der Vorstand an die Be- schlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Gesamtvorstandes aus. Er entscheidet selbständig in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrück- lich dem Gesamtvorstand zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand setzt Ort und Zeitpunkt
von Sitzungen und Veranstaltungen fest. Er bereitet Veranstaltungen im Gesamtvorstand vor.
§ 13 Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist ausschließlich zuständig für
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a) die Entscheidung in allen Finanzangelegenheiten, soweit dies nicht der Vertreterversammlung vorbehalten ist,
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b) die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers, der für die Leitung der Hauptgeschäfts- stelle des Vereins zuständig ist,
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c) die Entscheidung über die Erteilung von Geschäftsvollmachten,
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d) die Einsetzung von Vorstands- und anderen Mitgliedern zur tätigen Mitwirkung, sowie
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e) darüber hinaus die Übertragung von Funktionen an Dritte, wenn es die Arbeit für den Verein
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f) erforderlich macht. Das gilt insbesondere für die Einsetzung von geeigneten Rechtsanwälten
zwecks Beratung der Vereinsmitglieder,
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g) den Aufbau und die Überwachung der Zweigstellen des Vereins,
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h) die Aufnahme von Ortsvereinen nach § 6,
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i) die Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins,
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j) die Schaffung einer Geschäftsordnung.
Der Gesamtvorstand ist auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder einzuberufen.
§ 14 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist bis spätestens 6 Monate nach Ende jeder Wahlperiode einzuberufen. Die Vertreter sind zugleich die Delegierten. Die Vertreterversammlung findet im Anschluss an die Gene- ralversammlung statt. Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch Aushang im Vereinsheim (= Geschäftsstelle). Die Vertreterversammlung wird durch eine Einladung in Textform einberufen.
Die Vertreterversammlung hat neben der ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über
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a) Geschäftsbericht,
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b) Kassenbericht,
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c) Entlastung des Vorstandes,
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d) Wahl des Vorstandes für 4 Jahre,
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e) Wahl der zwei Rechnungsprüfer für ein Jahr; Wiederwahl ist möglich,
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f) Beitritt zu einer anderen Organisation bzw. Austritt aus ihr,
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g) die Satzung und deren Änderungen.
Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein.
Die Vertreterversammlung ist mit Ausnahme des § 18 unabhängig von der Zahl der Teilnehmer be- schlussfähig. Sie beschließt mit Ausnahme des § 18 mit einfacher Mehrheit.
Es ist pro angefangener 100 Mitglieder ein Vertreter zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Mitglie- der, die der Verein am 1. Januar des Jahres ausweist, in dem jeweils die Wahl der Vertreter stattfin- det. Die Vertreter sind in der Generalversammlung zu wählen.
§ 15 Wählbarkeit
In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
§ 16 Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Kassenprüfung sollte mindestens zwei- mal im Jahr, die Prüfung des gesamten Rechnungswesens am Jahresschluss vorgenommen werden.
Über jede Prüfung ist schriftlich zu berichten.
§ 17 Niederschriften
Von den Sitzungen der Vorstände sind Niederschriften anzufertigen, die alle Anträge einzeln nebst deren Abstimmungsergebnissen zu enthalten haben. Sie sind nach Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes vom Schriftführer, nach solchen des Gesamtvorstandes von 3 Personen, d. s. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einem Beisitzer und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind rechtsverbindlich, wenn sie in der nächsten Sitzung der jeweiligen Vorstände mehrheitlich angenommen worden sind.
Die Niederschrift über den Verlauf der Generalversammlung ist vom gesamten geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen. Ihre Annahme erfolgt auf der nächsten Vertreterversammlung.
§ 18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können durch die Vertreterversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mit-
glieder beschlossen werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigene zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden, wobei mehr als die Hälfte aller Vereinsmit-
glieder anwesend sein muss.
Die Auflösung des Vereins kann auch durch schriftliche Erklärung aller Mitglieder erfolgen.
Ist die Auflösung beschlossen, so können Unterorgane im Zusammenwirken mit dem Landes- verband weiterbestehen.
§ 20 Gerichtsstand und Bekanntmachungen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist der Gerichtsstand Saarbrücken.
Bekanntmachungen erfolgen entweder durch Rundschreiben an die Mitglieder oder über die Tageszeitungen.
Beschlossen in der Vertreterversammlung in Saarbrücken am 14. März 2018
DER VORSTAND